Satzung des TC Grün-Weiß Edenkoben

Vereinssatzung als Datei

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Tennisclub Grün-Weiß Edenkoben e.V.
2. Sitz des Vereins ist 67480 Edenkoben
3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen.
4. Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins/Gemeinnützigkeit
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch das Tennisspiel.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen

§ 3 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Sportbund Pfalz Kaiserslautern und im Tennisverband Pfalz.

§ 4 Mitgliedschaften
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
a. aktive Mitgliedern,
b. passive Mitgliedern,
c. Jugendmitglieder
d. Ehrenmitgliedern.
3. aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Passive Mitglieder sind Personen, die am Vereinsleben teilnehmen und die Ziele des Vereins fördern wollen, ohne aktiv die Sportart auszuüben
5. Jugendmitglieder sind Personen, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt wurden.
7. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Gesamtvorstand zu richten, der Name, Anschrift und Geburtsdatum zu enthalten hat. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über den Aufnahmeantrag. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
3. Der Erwerb der Mitgliedschaft kann von der Zahlung einer Aufnahmegebühr abhängig gemacht werden.
4. Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit der Aufnahme durch den Gesamtvorstand; sie ist nicht übertragbar.

§ 6 Rechte des Mitglieds
1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung sowie der durch die Vereinsorgane festgelegten Voraussetzungen am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
2. Passive Mitglieder können die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen, soweit der Gesamtvorstand keine abweichenden Regelungen trifft.
3. Aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung
4. Jugendmitglieder können an ihr ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 7 Pflichte des Mitgliedes
1. Die Mitglieder sind verpflichtet:
2. die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht
3. die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln sowie die Haus-, Spiel- und Platzordnungen einzuhalten;
4. die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und ihrer Beauftragten zu befolgen
5. Beiträge und sonstige finanzielle Verpflichtungen unmittelbar nach Fälligkeit zu entrichten.

§ 8 Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren
1. Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt, die sonstigen Gebühren durch den Gesamtvorstand
2. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Kalenderjahres endet.
3. Umlagen können nur mit einer Zweckbindung und zeitlich befristet beschlossen werden.
4. Auf Antrag kann der Gesamtvorstand in besonderen Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ermäßigen, stunden oder erlassen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft, Übergang zur passiven Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b. Ausschluss aus dem Verein
c. Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen
2. Der Austritt oder der Übergang zur passiven Mitgliedschaft. erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt oder Wechsel kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Gesamtvorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
a. mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als 1 Jahr im Rückstand ist
b. die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
c. Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder ihrer Beauftragten nicht befolgt
d. sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.
4. Im Falle eines Ausschlussverfahrens gemäß § 9 (3)
a. ist das Mitglied zuvor von dem Gesamtvorstand anzuhören
b. ist ihm der Ausschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen
c. kann der Betroffene binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung des Ausschlusses gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes schriftlich Einspruch einlegen.
d. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
e. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Gesamtvorstand
2. Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.
3. Die Mitgliedschaft im Verein ist Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan.
4. Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a. Rechenschaftsberichte der für die einzelnen Ressorts zuständigen Mitglieder des Gesamtvorstandes zum abgelaufenen Geschäftsjahr
b. Entlastung des Gesamtvorstandes und des Ausschusses
c. Neuwahlen
d. Satzungsänderungen
e. Ehrung von Ehrenmitgliedern
2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereinserfordert, wenn mindestens 20 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe oder ein nach § 3 Abs. 7 gemaßregeltes Mitglied die Einberufung verlangen.
3. Der Gesamtvorstand stellt die Tagesordnung für die Hauptversammlung auf und lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung per Email und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Edenkoben ein. Mitglieder ohne Email Adresse, die außerhalb des Erscheinungsgebietes des Amtsblattes wohnen, werden schriftlich eingeladen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen
4. Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des die Mitgliederversammlung leitenden Mitgliedes des Gesamtvorstandes. Über die Art der Abstimmung entscheidet das die Mitgliederversammlung leitende Mitglied des Gesamtvorstandes.
5. Satzungsänderungen sind nur wirksam, wenn sie von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden
6. Die Mitgliederversammlung bestimmt 2 Mitglieder zur Kassenprüfung
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 12 Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister/Kassenwart/Kassierer,
d. dem Sportwart
e. dem Haus- und Platzwart
f. dem Jugendleiter
g. dem Schriftführer
h. dem Pressewart
i. Beisitzer nach Bedarf
2. Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der 1.Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide sind einzel- vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.
3. Der Gesamtvorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, sofern sich aus dieser Satzung nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung ergibt.
4. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben auf alle Fälle bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
5. Der Gesamtvorstand soll durch eine Geschäftsordnung die Kompetenzen und die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder regeln. Er kann Vereinsmitgliedern Vollmachten für begrenzte Aufgaben erteilen.
6. Der Gesamtvorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und Kommissionen aus qualifizierten Mitgliedern berufen oder durch die Mitgliederversammlung bilden lassen
6. DerGesamtvorstandkannzuseiner UnterstützungAusschüsseundKommissionenausqualifiziertenMitgliedernberufenoder durchdieMitgliederversammlungbildenlassen
7. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, sofern die Geschäftsführung es erfordert oder aber wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind
8. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

$ 13 Haftung
1. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für etwa eintretende Unfälle oder Diebstähle auf der Platzanlage und in den Räumen des Vereins.
2. Unfall- und Haftpflichtschutz bestehen beim Sportbund Pfalz

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Vierfünftelmehrheit. In dieser Mitgliederversammlung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist spätestens 14 Tage nachher eine weitere Versammlung einzuberufen, in der die anwesenden Mitglieder die Auflösung mit Vierfünftelmehrheit beschließen können.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Schlittschuh-Klub Edenkoben/Pfalz e.V. mit Sitz in Edenkoben (Erstbegünstigter). Falls dieser nicht mehr existieren sollte fällt das Vermögen an die Stadt Edenkoben (Zweitbegünstigter). Sowohl der Erstbegünstigte als auch der Zweitbegünstigte haben das ihnen zufallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 15 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlungen vom 3.9.2021 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft